KGV Küssower Berg II e.V.

Wasseruhren – Nur geeicht!

Wasseruhren

Seit dem 01. Januar 2015 ist das neue Eichgesetz in Kraft getreten.
Dazu erreichte uns diese Information vom Regionalverband:

Information zur Eichung von Messgeräten (Kaltwasserzähler)

Eichung Wasserzähler – unverzichtbar für Verbraucher
Der Einbau von Wasserzählern unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Zum Verbraucherschutz sind Verbraucher angehalten, ausschließlich Wasseruhren zu verwenden, die geeicht sind. Nach dem Einbau sind Verbraucher verpflichtet, die vorhandenen Zähler in bestimmten Abständen durch geeichte Zähler zu erneuern.

Die Bestimmungen des Eichgesetzes
Die Eichung von einem Wasserzähler ergibt sich aus dem Eichgesetz (EichG) sowie der Eichordnung (EichO). Die Gesetzgebung soll den Verbraucher schützen, indem manipulierte Zähler für Kalt- und Warmwasser aus dem Verkehr gezogen werden. Jedes Messgerät, welches im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, muss geeicht sein. Gleichzeitig sind nur solche Messgeräte zu verwenden, die den Wasserverbrauch als Kubikmeter ausweisen. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Kaltwasserzähler heute der Eichpflicht. Auch in selbst genutzten Eigenheimen ist der Einbau von einem geeichten Zähler vorgeschrieben, da der geschäftliche Verkehr zwischen dem Hausbewohner und dem Versorger stattfindet. Das trifft auch auf Kleingärten zu. Hier findet der Geschäftsverkehr zwischen Pächter und dem jeweiligen Verein statt.

Welche Vorgaben für Zähler ergeben sich aus der Eichpflicht?
Die wichtigste Bestimmung ist, dass ausschließlich eichfähige und bereits geeichte Wasserzähler verbaut werden dürfen. In Wohnanlagen ist der Versorger dazu verpflichtet, auf die Eichgültigkeit der Zähler zu achten und diese regelmäßig zu prüfen. Analog dazu sind die Vorstände der KGV ebenfalls verpflichtet, die Eichfristen der Wasserzähler regelmäßig zu prüfen. Eine vorschriftsgemäße Eichung der Zähler können ausschließlich eine staatlich anerkannte Prüfstelle sowie die Eichbehörde ausführen. Falls eine Prüfstelle in Anspruch genommen wird, tritt die Beglaubigung der Wasserzähler anstelle der Eichung. Man erkennt, ob ein Wasserzähler geeicht ist an verschiedenen Stempeln, die auf der Eichung vermerkt sind. Obwohl die Stempel auf dem Wasserzähler je nach Behörde variieren, besitzen sie eine Gemeinsamkeit. Sie bestehen stets aus zwei Emblemen, wobei das zweite Emblem die Jahreszahl der Eichung wiedergibt. Diese Zahl ist in der fortwährenden Verwendung der Zähler von großer Bedeutung. Die nächstgelegenen zuständigen Prüfstellen für den Raum Neubrandenburg befinden sich in Parchim, Satow oder Brieselang.

Die Eichfristen der Wasserzähler
Die Eichung von einem Wasserzähler gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Der Zeitraum beginnt mit dem Datum der Eichung, beziehungsweise dem Einbau, und endet mit Ablauf der Eichgültigkeit. Bei einem Zähler für Kaltwasser beträgt die Eichqültiqkeit jeweils sechs Jahre Die Frist endet jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres. Eine im Januar 2008 eingebaute geeichte Wasseruhr ( Kalt) durfte also bis zum 31.12.2014 verwendet werden. Die Verwendung eines Messgeräts, das nicht geeicht wurde oder von einem Zähler mit abgelaufener Eichfrist, ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet wird.

Eichung aus dem Jahr

Eichgültigkeit läuft ab am 31.12. :

Kaltwasserzähler

Warmwasserzähler

Wärmezähler

2008

2014

2013

2013

2009

2015

2014

2014

2010

2016

2015

2015

2011

2017

2016

2016

2012

2018

2017

2017

2013

2019

2018

2018

Beim Kauf ist auf eichfähige Zähler zu achten
Nicht jeder Wasserzähler ist für eine Eichung geeignet. Nur Zähler und Wasseruhren mit einer EWG- Zulassung oder einer nationalen Zulassung ( MID ) und der sich hieraus ergebenden Kennzeichnung sind für die Beglaubigung vorgesehen.

Ausnahmeregelungen bei Eichfristen
Nach Informationen des Eichamtes, Herrn Assmann, verlängern sich die Eichfristen, durch den nur halbjährlichen Gebrauch der Kaltwasserzähler in Gartenanlagen nicht. Auch ein Ausbauen der Wasserzähler in den Wintermonaten führt zu keiner Verlängerung der Eichfristen. Die gesetzlichen Eichfristen können auch durch vereinsinterne Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden!

Durch ein Stichprobenverfahren ist eine Verlängerung der Eichfristen bei Wasserzählern möglich.
Dazu müssen sogenannte Lose gebildet werden. Dabei müssen 300 Wasserzähler der gleichen Bauart (Nass- bzw. Trockenläufer) mit gleicher Durchflussmenge (QN 1,5 bzw. QN 2,5) und vom gleichen Hersteller erfasst werden. Nach einem von der Prüfstelle festzulegenden Verfahren werden dann 35 bzw. 50 (abhängig vom Verfahren) Wasserzähler geprüft, die dazu ausgebaut und eingeschickt werden müssen. Unter diesen Bedingungen erscheint das Stichprobenverfahren für Kleingartenvereine nicht realistisch zu sein.

Eichgebühren für Wasserzähler
Die Eichgebühren für Kaltwasserzähler betragen für einen Wasserzähler 17,90 €, ab einer Menge von 10 Stück 11,10 € und ab einer Stückzahl von 100 Wasserzählern 8,40 €. Eingeschickt werden müssen die zu prüfenden Wasserzähler an die vorgenannten Prüfstellen.

Das bedeutet für die Gartenfreunde:
Bitte die Wasseruhren kontrollieren, ob es sich um geeichte Wasseruhren handelt und ob die Eichung noch gültig ist. Andernfalls bitte die Wasseruhr gegen eine Geeichte ersetzen.
Messwerte aus ungeeichten Zählern dürfen nicht zur Abrechnung verwendet werden. Dem verantwortlichen Vorstand droht bei Verstößen ein Bußgeld bis 50.000 €.
Für die Meldung des Wasseruhren-Wechsels an den Vorstand stelle ich das Formular zum Download zu Verfügung


Links:
Umfassende Änderungen des Eichgesetzes seit 01.01.2015

Downloads:

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25. Juli 2013:
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
Artikel von Karsten Riedel (Leiter des Eichamt’s Leipzig): 
Eichpflicht Gartenverein
 Formular zur Meldung des Wechsel’s der Wasseruhr an den Vorstand:
Formular Wasseruhrenwechsel

Ein Kommentar zu “Wasseruhren – Nur geeicht!

loading