KGV Küssower Berg II e.V.

Rahmengartenordnung

Rahmengartenordnung
des Regionalverbandes der Gartenfreunde
Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e. V.

Die Ziele und Aufgaben des Kleingartenwesens werden nur dann verwirklicht, wenn die Kleingärtner in einem Kleingärtnerverein gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Anlage und ihre Parzellen ordnungsgemäß im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaften und pflegen, sowie damit zur Gestaltung und Erhaltung einer gesunden, naturnahen Umwelt beitragen.

Diese Ordnung bildet den Rahmen für die in jedem Kleingärtnerverein durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Gartenordnung und ist verbindliche Gartenordnung in dem Mitgliedsverein, der keine eigene Gartenordnung hat. Die Gartenordnung regelt, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Sie ist in der jeweiligen Fassung Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages und für den Kleingärtner bindend.

Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen.

Die Rahmengartenordnung hat das Ziel der Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes, sowie der Vermeidung des Verlustes seiner Schutzbestimmungen.

1. Grundlagen

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 und seiner Änderungen in der jeweils gültigen Fassung,
  • Baugesetzbuch vom 27.08.1997 in der jeweils gültigen Fassung,
  • Kommunale und Rechtsvorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  • Generalpachtverträge, Zwischenpachtverträge und Pachtverträge.

2. Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Kleingärtnervereine und Einzelpächter, die Mitglied im Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e. V. sind oder Pachtflächen im Sinne und nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes nutzen.

3. Grundsätze zur kleingärtnerischen Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung wird im § 1 (1) des Bundeskleingartengesetzes geregelt. Mit dieser Regelung wird die Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten festgeschrieben. Die Erzeugung von Gemüse, Obst und anderen pflanzlichen Kulturen für den Eigenbedarf ist notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Kleingärten sind Grünflächen, die auf Grund eines Pachtvertrages Pächtern zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen werden. Die Bebauung von Kleingärten ist zulässig, wenn die betreffende Anlage der kleingärtnerischen Nutzung dient. Die kleingärtnerische Nutzung schließt die Bepflanzung von Gartenflächen mit gartentypischen Ziergewächsen, Rasenflächen und die Anlage von kleinen Gartenteichen (Biotope) nicht aus. Diese Bepflanzung darf nicht vordergründig sein und hat sich der kleingärtnerischen Nutzung unterzuordnen. Nadel- und Laubbäume *, sowie Hochstamm-Obstbäume * dürfen in Kleingärten nicht angepflanzt werden. Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche des Gartens sind für die Erzeugung von Gemüse und Obst vorzusehen. Ein weiteres Drittel ist dem Anbau von Blumen, Ziergewächsen und Rasen vorbehalten. Die Erholungsfläche darf ein Drittel der Gartenfläche nicht überschreiten. Zur Erholungsfläche zählen die Laube mit Terrasse, Biotop bzw. Zierteich und Kinderspielfläche. Dauerhaftes Wohnen * in der Gartenlaube und die Überlassung des Gartens zur Nutzung an Dritte * ist nicht gestattet.

Befugnisse
Vorstandsmitglieder des jeweiligen Vereins und durch ihn beauftragte Dritte, können nach vorheriger Anmeldung die Parzellen auftragsmäßig betreten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen auf der Parzelle (Einbruch, Havarie), sind der Vorstand und/oder durch ihn beauftragte Dritte berechtigt, die Parzelle ohne vorherige Anmeldung zu betreten. Der Pächter ist nachträglich zeitnah zu informieren.

4. Errichtung, Rekonstruktion und sonstige Vorschriften zu baulichen Anlagen in Kleingärten
Diese werden in der Bauordnung des Regionalverbandes geregelt, die als Anlage Bestandteil dieser Rahmengartenordnung ist.

5. Einfriedungen
Die Kleingartenanlage sollte durch einen Außenzaun von mindestens 1,50 m Höhe eingefriedet sein. Die Außengrenzen der Kleingartenanlage, Parkplätze, die innerhalb der Anlage unmittelbar an Gärten angrenzen und die zur Befahrung zugelassenen Hauptwege * in der Anlage können mit Hecken/Büschen gestaltet werden. Die Höhe und Breite legt der Vorstand fest. Sie dürfen jedoch 1,80 m nicht überschreiten.
Massive Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht sind unzulässig. Ein Sichtschutz am Sitzplatz ist auch durch Bepflanzung gestattet. Ein höherer Windschutz an den Seiten der Terrasse vor der Laube ist zulässig. Die Zaunhöhe innerhalb der Anlagen ist auf 1,00 m zu begrenzen. Der offene Zaun an der Parzelle kann mit einer Hecke bepflanzt werden. Dabei ist die Heckenhöhe von 1,20 m, gemessen ab Wegmitte einzuhalten, die Fußbreite soll nicht mehr als 50 cm betragen, wobei die Hecke höchstens 30 cm in den Weg hineinragen darf. Heckenhöhen in besonderen Hanglagen werden im Einzelfall durch den geschäftsführenden Vorstand des Regionalverbandes festgelegt. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.
Statt eines Zaunes kann die Grenze zwischen zwei Parzellen in beiderseitigem Einvernehmen (Eigentum und Pflege) mit kleinwüchsigen Heckenpflanzen, wie z. B. Buchsbaum, bis max. 50 cm Höhe bepflanzt werden.
Die Einfriedung eines Kompostplatzes auf der Parzelle mittels einer Hecke ist gestattet.

6. Gehölze

6.1. Obstgehölze
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft, ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Die geeignete Baumform ist der Niederstamm-Obstbaum. Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Kern- und Steinobst mindestens 3 Meter.
Bei der Anpflanzung von Beerenobst ist darauf zu achten, dass der Nachbar in der Nutzung seiner Parzelle nicht beeinträchtigt wird.

6.2. Ziergehölze
Auf einer Kleingartenparzelle ist die Anpflanzung/der Stand von zwei Zierbäumen mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 4 m zulässig. Ein Grenzabstand von 2,40 m ist einzuhalten. Darüber hinaus ist die Anpflanzung von Ziergehölzen bis zu einer Wuchshöhe von 2,50 m als Einzelstellung * unter Beachtung der Grundsätze der kleingärtnerischen Nutzung (Ziff. 3) gestattet. Das gilt nicht für kleinwüchsige Ziergehölze bis zu einer Höhe von 1 m. Die Anpflanzung von Nadel- und Laubbäumen (außer Obstbäume) auf den Parzellen ist nicht gestattet.
Vorhandene Nadel- und Laubbäume müssen entfernt werden, wenn:

  • die Sicherheit gefährdet ist,
  • die kleingärtnerische Nutzung des Bodens sowohl im eigenen, als auch im Nachbargarten beeinträchtigt wird,
  • durch Schattenbildung die Nachbargärten störend beeinflusst werden,
  • ein Pächterwechsel erfolgt.

Das Einkürzen von vorhandenen Nadel- und Laubbäumen ist nicht gestattet und wird als Baumfrevel geahndet. Zur Entfernung von Bäumen treffen die Vorstände die Entscheidung. Maßgebend ist das Landesnaturschutzgesetz.
Die Vorstände können das Pflanzen eines Tannenbaumes als Weihnachtsbaum mit der Einschränkung dulden, dass dieser mit Erreichen einer Wuchshöhe von 2,50 m aus der Parzelle entfernt werden muss.
Nadel- und Laubbäume können auf Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlagen, außer auf den Nebenwegen (Breite 2 – 4 m) gepflanzt werden.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden. Auskünfte dazu erteilt das Landespflanzenschutzamt oder die Geschäftsstelle des Regionalverbandes der Gartenfreunde. Rot- und Weißdorn (crataegus-Arten) dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes (meldepflichtig beim Landespflanzenschutzamt) einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf die Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden.

7. Umweltschützende Maßnahmen

Gemäß der Vorschrift des § 3 (1) BKleingG sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, sowie der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten zu verstärken (Soll-Vorschrift).

Die im Einzelnen zu berücksichtigenden Belange reichen von der Erhaltung und Mehrung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, der Art der Düngung des Bodens, den Pflege- und Schnittmaßnahmen, dem Pflanzenschutz, der Schonung von Nützlingen bis hin zur Abfallentsorgung.

Die Umweltfachberatung der Verbände, die Fachzeitschriften und die gesetzlichen Vorschriften, sind bei der Umsetzung der Forderungen als Anleitung zu nutzen.

Kleingärten sind unverzichtbarer Lebensraum für Singvögel, Insekten und Kriechtiere. Der Schutz und die Erhaltung der Artenvielfalt soll daher das Anliegen jedes Kleingärtners sein. Durch eine, diesen Tierarten gerecht werdende Gestaltung des Gartens, lassen sich leicht die nötigen ökologischen Bedingungen schaffen.
Besonderes Augenmerk gilt dem Singvogelschutz durch das Anbringen von Nisthilfen für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter, sowie Pflanzungen für Heckenbrüter. Ferner gilt es, Störungen durch das Beunruhigen in der Brutzeit zu vermeiden; insbesondere betrifft das Heckenbrüter.

In Anpassung an das Landesnaturschutzgesetz vom 22.10.2002 § 34 Abs.3 ist daher in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. grundsätzlich kein Heckenschnitt durchzuführen. Die in den Rechtsvorschriften der Pflanzenabfallentsorgung vorgeschriebenen Regelungen sind beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu befolgen. Das Verbrennen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Stadtgebiet von Neubrandenburg ist es durch Beschluss der Stadtvertretung grundsätzlich untersagt. Als Alternative bietet die Stadt Neubrandenburg kostenlose Schredderaktionen an. Die Kleingärtnervereine sind verpflichtet, diesen Einsatz mit Helfern zu unterstützen. Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden (Landespflanzenschutzamt u. a.) angeordnet werden, durchzuführen. Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren und die organischen Substanzen dem Boden zuzuführen. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung anderer und zur Verschmutzung von Wegen führen. Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe, dürfen nicht innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden. Geschützte Biotope in Kleingartenanlagen dürfen weder beeinträchtigt, noch zerstört werden (Kleingewässer, Hecken, Röhricht – Landesnaturschutzgesetz). Abfallablagerungen aller Art in und außerhalb von Kleingartenanlagen sind nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei zentralen Entsorgungsmaßnahmen zum Beispiel des Vereins (Schreddern und Sperrmüll) darf kein Sondermüll, gefährliche Stoffe und andere Materialien, die das Hilfspersonal gefährden oder verletzen bzw. die Umwelt beeinträchtigen könnten, zugeführt werden.

8. Wege und Gemeinschaftsanlagen der Kleingärtnervereine
Wegeunterhaltung ist Gemeinschaftspflicht, soweit sie nicht Dritten obliegt. Wege sind durch die angrenzenden Garteninhaber gemeinschaftlich sauber zu halten. Die Sauberkeit der Hauptwege, Plätze, Hecken, Gräben usw. ist in organisierter Gemeinschaftsarbeit auszuführen, soweit sie nicht durch Dritte wahrzunehmen ist. Veränderungen dieser Anlagen sind nur mit Zustimmung des Generalverpächters zulässig. Die Vorstände der Kleingartenanlagen haben dafür Sorge zu tragen, dass an die Kleingartenanlage angrenzende unbewirtschaftete Flächen bis zu 1,50 m Randstreifenbreite sauber gehalten werden.
Die unberechtigte Nutzung von Außenflächen an Kleingartenanlagen ist verboten.

Die Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Besondere Bedingungen und Ausnahmen regelt der Vereinsvorstand bindend. Die Lagerung von Materialien außerhalb des Kleingartens darf nicht zur Behinderung anderer oder zur Verschmutzung von Gemeinschaftsanlagen führen. Die Vorstände der Kleingärtnervereine treffen dazu eigene weitergehende Regelungen.

Anschlagtafeln, Hinweise- und Verkehrsschilder, Vereinsheime, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegschranken und Wegabsperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden müssen sofort dem Vereinsvorstand gemeldet werden.

Der Vorstand ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Vorstand einen entsprechenden Entgeltbetrag fest.

9. Ruhe und Ordnung

  • Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Kleingartenanlage durch sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
  • Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten! Geräuschverursachende Gartengeräte oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten können montags bis samstags von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt bzw. durchgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
    Außerhalb der Hauptnutzungszeit * gelten die gesetzlichen Ruhezeiten.
  • Tonwiedergabegeräte sind so zu betreiben, dass keine Störung für die Nachbarn davon ausgeht.
  • Auf Grund der Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachwerten, ist die Benutzung von Schusswaffen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage, auch zur Schädlingsbekämpfung, nicht gestattet.
  • Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Vorstand gekennzeichneten Stellflächen zu benutzen.
  • Unzulässig ist das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Kraftfahrzeugen (außerhalb festgelegter Parkflächen), Wohnzelten, Carports u. ä. oder Booten sowie eine vereinsfremde Werbung in der Kleingartenanlage.
  • Das Räuchern und Grillen darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen.
  • Hunde sind im Vereinsgelände auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen und von Spielplätzen fernzuhalten.
  • Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen, z. B. durch Hundekot, sind durch den Tierhalter sofort zu beseitigen.
  • Mitgebrachte Haustiere dürfen nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
  • Wenn es erforderlich wird, ist der Vereinsvorstand berechtigt, das Mitbringen von Haus- und Heimtieren zu untersagen.

10. Tierhaltung

  • Die Haltung von Haustieren * im Kleingarten ist nicht gestattet.
  • Eine vor Oktober 1990 erteilte Erlaubnis zur Kleintierhaltung im Kleingarten bleibt wirksam, wenn nicht die Gemeinschaft wesentlich gestört und der kleingärtnerischen Nutzung widersprochen wird.

11. Verstöße
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung führen.
Die Kündigungsgründe müssen sich in diesen Fällen aus den §§ 8 Pkt. 2 oder 9 (1) Pkt. 1 BKleingG ergeben.

12. Schlussbestimmungen
Die Rahmengartenordnung wurde auf der Delegiertenversammlung des Regionalverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e. V. am 27.09.1997 beschlossen und mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 09.10.2010 geändert und in Kraft gesetzt.
Bei Beitritt von Kleingärtnervereinen oder Verschmelzung mit anderen Kleingärtnerverbänden durch Aufnahme in den Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz-Neubrandenburg e.V., gilt diese Rahmengartenordnung. Zu diesem Zeitpunkt vorhandene Tatbestände fallen unter Bestandsschutz, sofern sie nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassene Vorschriften, bleiben von dieser Rahmengartenordnung unberührt.
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen Gründen
notwendige redaktionelle Änderung vorzunehmen.
Über die Bestimmungen dieser Rahmengartenordnung hinausgehende, abweichende Ausnahmen, müssen durch den geschäftsführenden Vorstand des Regionalverbandes der Gartenfreunde in seiner Eigenschaft als Generalverpächter genehmigt werden.
Sollten Bestimmungen dieser Rahmengartenordnung ungültig sein, bleibt jedoch diese Ordnung ohne diese Bestimmung in Kraft. Die mangelhafte Bestimmung soll umgehend durch eine gültige Regel ersetzt werden.

Neubrandenburg, 09.10.2010
* siehe Begriffserläuterungen

Begriffserläuterungen

  • Bauliche Anlage
    Dem Begriff „bauliche Anlage“ kommt im gesamten Bereich des Bau- und Planungsrechts eine zentrale Bedeutung zu. Eine bauliche Anlage liegt immer dann vor, wenn eine aus künstlichen Stoffen oder Bauteilen geschaffene Einrichtung in einer auf Dauer gedachten Weise mit dem Erdboden verbunden ist. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
  • Bestandsschutz
    Lt. § 20 a BKleingG besteht für alle vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichteten „baulichen Anlagen“ Bestandsschutz. Dies betrifft auch rechtmäßig errichtete Ver- und Entsorgungsanlagen.
    Dieser Bestandsschutz ist objekt- und nicht subjektbezogen, d. h. er bezieht sich auf die bauliche Anlage als solche für die Dauer des Bestandes.
    Das hat zur Folge, dass er auch bei einem Pächterwechsel nicht erlischt. Der Bestandsschutz endet erst dann, wenn die bauliche Anlage, z. B. wegen einer Zerstörung durch Natureinflüsse oder infolge eines Abbruchs, nicht mehr vorhanden ist.
    Die Errichtung eines Ersatzbaus ist durch den Bestandsschutz nicht gedeckt. Instandsetzungsmaßnahmen berühren dagegen den Bestandsschutz nicht. Ein Ersatz der baulichen Anlage dagegen, kann nur entsprechend den Kriterien des BKleingG erfolgen.
  • Nadel- und Laubbäume
    Zu den Nadel- und Laubbäumen, die nicht auf einer Parzelle angepflanzt werden dürfen, zählen u. a. Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Kastanien, Robinien, Buchen, Ahorn, Linden, Eichen, Ulmen, Eschen, Holunder, Pappeln, Weiden (außer Zierweiden), Essigbaum, Ginkgo, Hasel- und Walnuss.
  • Dauerhaftes Wohnen
    Dauerhaftes Wohnen umfasst die Gesamtheit der mit der selbständigen Führung des Haushaltes und des häuslichen Lebens verbundenen Tätigkeiten und zwar in allen Jahreszeiten.
    Behelfsmäßige, gelegentliche Übernachtungen des Kleingärtners und seiner Familie dagegen, sind gestattet.
  • Hauptwege
    Hauptwege sind Wege, die vom Eingangstor für Kfz bis zum vom Generalpächter genehmigten Parkplatz innerhalb einer Kleingartenanlage führen.
  • Einzelstellung (Solitärpflanzung)
    Ziergehölze verlangen eine sorgfältige Auswahl des Standortes. Der Abstand sollte unter Beachtung der Kronenentwicklung, aber auch des Wuchses in die Breite, einen Mindestabstand von 3 m untereinander haben.
  • Kleintierhaltung
    Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Für die neuen Bundesländer hat der Gesetzgeber in § 20 a BKleingG (7) eine Sonderregelung getroffen. Danach bleibt die Kleintierhaltung unberührt, wenn sie bis zum 03. Oktober 1990 zulässig war. Sie sollte jedoch nur noch Nutzer bezogen gestattet werden. Kleintierhaltung darf nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen. Dauerndes Hundegebell braucht nicht hingenommen werden, ggf. ist das Mitbringen des Hundes in den Kleingarten zu untersagen. Das Füttern streunender Katzen ist zu untersagen. Es kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu 6 Monaten Haft bestraft werden (Urteil LG Trier).
  • Hauptnutzungszeit
    Die Hauptnutzungszeit wird vom 15. April bis 15. Oktober eines Jahres begrenzt.
  • Baumfrevel
    Als Baumfrevel gelten Schädigungen und Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich, die zum Absterben führen oder nachhaltig die Lebensfähigkeit beeinträchtigen. Baumfrevel gilt als Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 70 (1) Landesnaturschutzgesetz mit einem Ordnungsgeld bis 100.000 € geahndet werden.
  • Unbefugte Überlassung des Gartens an Dritte
    Ohne Erlaubnis des Vorstandes ist dem Kleingärtner die Überlassung des Gartens an einen Dritten, nicht gestattet. Die unbefugte Überlassung des Gartens an einen Dritten, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, sie ist ein Kündigungsgrund.
    Die Mitnutzung des Gartens durch Dritte dagegen ist gestattet, wenn der Kleingärtner den unmittelbaren Besitz über den Kleingarten behält.
  • Hochstamm
    Hochstämme bilden auf geraden Stämmen Baumkronen unterschiedlichen Durchmessers von 3 – 10 m und sind aus diesem Grund für einen Kleingarten ungeeignet.
  • Monolithische Bauweise
    Unter Monolithischer Bauweise versteht man die Fertigung von Bauteilen in einem Stück gegossen.

    Rahmengartenordnung zum Download:
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